Regelstudienzeit; Studienzeitverlängerung und -verkürzung

Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit wird in der jeweiligen SPO geregelt und beträgt i.d.R.

  • 36 Monate für Bachelor-Programme und

  • 24 Monate für Master-Programme ab 90 CP

  • 15 Monate für Master-Programme bis 60 CP

Verlängerung der Regelstudienzeit

Studienzeitverlängerung

Eine Verlängerung der Studienzeit ist bis zum Erreichen der maximalen Studienzeit (Regelstudienzeit - siehe oben) über die für einen Studiengang in der SPO festgelegte Regelstudienzeit hinaus ist auf Antrag möglich.

  • Die Verlängerung der Regelstudienzeit ist individuell und jeweils für maximal 1 Semester (6 Monate ab Beantragungszeitpunkt) zum Monatsende möglich.

  • Sollte diese Zeitspanne nicht ausreichen, um das Studium zu beenden, ist eine weitere, bedarfsabhängige Verlängerung zum Ende der laufenden Immatrikulationszeit bei der SMT zu beantragen.

  • Der Antrag zur Verlängerung der Studienzeit hat an die SMT unter folgenden zwingenden Voraussetzungen zu erfolgen:

    • Benennung eines Grundes

    • Frühestens einen Monat vor, spätestens zum Ende der Immatrikulationszeit

    • Angabe des Zeitplans (vorherige Absprache mit der Hochschulbetreuung wird vorausgesetzt)

    • Im Fall einer Genehmigung erfolgt die Verlängerung der Studienzeit pauschal um 6 Monate.

a) Verlängerung während des Prüfungsanspruchs

Der Antrag muss schriftlich erfolgen, ist eindeutig als solcher zu benennen und muss eine nachvollziehbare Begründung erhalten. Der Antrag kann per E-Mail gestellt werden.

Textbaustein für den Antrag auf Studienzeitverlängerung (per E-Mail):

Betreff: Antrag auf Verlängerung der Studienzeit

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Verlängerung meiner Studienzeit um 6 Monate, gemäß meines Prüfungsanspruches nach der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung (RSPO).

Grund der Verlängerung: (bitte hier ergänzen)

Mein Zeitplan sieht wie folgt aus: (Fertigstellung Thesis, voraussichtliche Teilnahme Abschlussprüfung)

Mein/e Unternehmens- sowie Hochschulbetreuer/in haben hierzu ihre Zustimmung erteilt und stehen in Cc.

b) Verlängerung über den Prüfungsanspruch hinaus

Der Anspruch erlischt 24 Monate nach dem Ende der in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Regelstudiendauer. Eine weitere Verlängerung ist dann nur noch über einen Härtefallantrag möglich.

Beurlaubung / Urlaubssemester

Genau wie beim Antrag auf Studienzeitverlängerung erfolgt der Antrag auf Beurlaubung schriftlich. Er ist eindeutig als solcher zu benennen und muss eine nachvollziehbare Begründung erhalten.

Die Anzahl der maximalen Urlaubssemester variiert dabei je nach Studienart:

  • Bachelor: max. 3 Urlaubssemester

  • Master: max. 2 Urlaubssemester

Eine Verlängerung ist danach nur über einen Härtefallantrag möglich.

Verkürzung der Regelstudienzeit

Sollten Sie Ihre Studienleistungen bereits vor dem offiziellen Ende Ihrer Regelstudienzeit erfüllt haben und die Abschlussprüfung ablegen wollen, müssen Sie einen Antrag auf Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung an den PAS stellen.