Regelstudienzeit; Studienzeitverlängerung und -verkürzung
Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit wird in der jeweiligen SPO geregelt und beträgt i.d.R.
36 Monate für Bachelor-Programme und
24 Monate für Master-Programme ab 90 CP
15 Monate für Master-Programme bis 60 CP
Verlängerung der Regelstudienzeit
Studienzeitverlängerung
Eine Verlängerung der Studienzeit ist bis zum Erreichen der maximalen Studienzeit (Regelstudienzeit - siehe oben) über die für einen Studiengang in der SPO festgelegte Regelstudienzeit hinaus ist auf Antrag möglich.
Die Verlängerung der Regelstudienzeit ist individuell und jeweils für maximal 1 Semester (6 Monate ab Beantragungszeitpunkt) zum Monatsende möglich.
Sollte diese Zeitspanne nicht ausreichen, um das Studium zu beenden, ist eine weitere, bedarfsabhängige Verlängerung zum Ende der laufenden Immatrikulationszeit bei der SMT zu beantragen.
Der Antrag zur Verlängerung der Studienzeit hat an die SMT unter folgenden zwingenden Voraussetzungen zu erfolgen:
Benennung eines Grundes
Frühestens einen Monat vor, spätestens zum Ende der Immatrikulationszeit
Angabe des Zeitplans (vorherige Absprache mit der Hochschulbetreuung wird vorausgesetzt)
Im Fall einer Genehmigung erfolgt die Verlängerung der Studienzeit pauschal um 6 Monate.
a) Verlängerung während des Prüfungsanspruchs
Der Antrag muss schriftlich erfolgen, ist eindeutig als solcher zu benennen und muss eine nachvollziehbare Begründung erhalten. Der Antrag kann per E-Mail gestellt werden.
Textbaustein für den Antrag auf Studienzeitverlängerung (per E-Mail):
Betreff: Antrag auf Verlängerung der Studienzeit
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Verlängerung meiner Studienzeit um 6 Monate, gemäß meines Prüfungsanspruches nach der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung (RSPO).
Grund der Verlängerung: (bitte hier ergänzen)
Mein Zeitplan sieht wie folgt aus: (Fertigstellung Thesis, voraussichtliche Teilnahme Abschlussprüfung)
Mein/e Unternehmens- sowie Hochschulbetreuer/in haben hierzu ihre Zustimmung erteilt und stehen in Cc.
b) Verlängerung über den Prüfungsanspruch hinaus
Der Anspruch erlischt 24 Monate nach dem Ende der in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Regelstudiendauer. Eine weitere Verlängerung ist dann nur noch über einen Härtefallantrag möglich.
Beurlaubung / Urlaubssemester
Genau wie beim Antrag auf Studienzeitverlängerung erfolgt der Antrag auf Beurlaubung schriftlich. Er ist eindeutig als solcher zu benennen und muss eine nachvollziehbare Begründung erhalten.
Die Anzahl der maximalen Urlaubssemester variiert dabei je nach Studienart:
Bachelor: max. 3 Urlaubssemester
Master: max. 2 Urlaubssemester
Eine Verlängerung ist danach nur über einen Härtefallantrag möglich.