Rechnungsstellung
Bei allen Rechnungen muss sichergestellt sein, dass die Angaben vollständig und richtig sind. Folgende Mindestangaben sind Pflicht:
Vollständiger Name und Anschrift des Rechnungsempfängers (s. Lehrvertrag)
Vollständiger Name und Anschrift des Rechnungsstellers sowie Steuernummer des Rechnungsstellers
Datum der Rechnungsstellung
Fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer
Genaue Bezeichnung von Menge und Art der gelieferten Leistung. Dabei muss die Beschreibung auch für das Finanzamt nachvollziehbar sein. Oberbegriffe wie „Dienstleistungen“ sind zu vage.
Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Leistung
Ort der Leistungserbringung
Entgelt der Leistung
Die Rechnung ist ohne MwSt auszustellen, da Rechnungen für Unterrichtsleistungen, die von Lehrkräften für akademische Studiengänge erbracht werden, keine Umsatzsteuer enthalten dürfen.
Auf der Rechnung ist folgender Zusatz zu vermerken: „Umsatzsteuerbefreiung für berufliche Bildungsmaßnahmen gemäß § 4 Nr. 21 UStG“.
Unterschrift des Rechnungsstellers
Bei Reisekostenabrechnungen müssen die Originalbelege mitgeschickt werden, damit diese auch als Reisekosten verbucht werden können.
Wenn bei Reisekostenabrechnungen keine Originalbelege vorhanden sind, werden diese als Honorar gebucht -> diese Honorare müssen von der betreffenden Person in der privaten Einkommenssteuererklärung versteuert werden.
Bei Nachfragen (Rechnungsform, Ausweisung einzelner Posten, Zahlungsverzögerungen etc.) steht die Finanzabteilung der SCMT unter fm@scmt.com zur Verfügung.
Sonderfälle Lehrkräfte Österreich
Für die Steuerbefreiung sind folgende zwei Fälle zu unterscheiden, die Angabe des Leistungsortes ist dafür unbedingt notwendig:
Wenn der Leistungsort in Deutschland war (Regelfall), gilt das deutsche Umsatzsteuergesetz.
Bitte stellen Sie die Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und vermerken darauf den Zusatz „Umsatzsteuerbefreiung für berufliche Bildungsmaßnahmen gemäß § 4 Nr. 21 UStG“.Wenn der Leistungsort nicht in Deutschland war (Ausnahmefall), gilt das österreichische Steuergesetz.
Sie können dann ggf. die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen und vermerken darauf den Zusatz „Umsatzsteuerbefreiung für berufliche Bildungsmaßnahmen gemäß § 6 Nr. 1.11 UStG 1994“. Ob die Umsatzsteuerbefreiung für Sie tatsächlich in Frage kommt, müssten Sie im konkreten Fall mit Ihrem Steuerberater besprechen.Falls Sie Ihre Rechnung nicht im Rahmen des o.g. Grundes von der Umsatzsteuer befreien können, stellen Sie diese bitte trotzdem ohne Steuer aus und vermerken darauf den Zusatz: „Übergang der Steuerschuld gemäß Reverse-Charge-Verfahren, UStID des Empfängers: DE263216686“.
Sonderfälle Lehrkräfte Schweiz
Für die Steuerbefreiung sind folgende zwei Fälle zu unterscheiden, die Angabe des Leistungsortes ist dafür unbedingt notwendig:
Wenn der Leistungsort in Deutschland war (Regelfall), gilt das deutsche Umsatzsteuergesetz.
Bitte stellen Sie die Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und vermerken darauf den Zusatz „Umsatzsteuerbefreiung für berufliche Bildungsmaßnahmen gemäß § 4 Nr. 21 UStG“.Wenn der Leistungsort nicht in Deutschland war (Ausnahmefall), gilt das schweizerische Steuergesetz.
Sie können dann ggf. die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen und vermerken darauf den Zusatz „Umsatzsteuerbefreiung, da der Jahresumsatz 100.000 CHF nicht überschreitet“. Ob die Umsatzsteuerbefreiung für Sie tatsächlich in Frage kommt, müssten Sie im konkreten Fall mit Ihrem Steuerberater besprechen.